Allgemeine Geschäftsbedingungen Clubgas der TELESON Energie GmbH

 

1.Anwendungsbereich

Die TELESON Energie GmbH (nachfolgend: TeleSon) liefert im Rahmen eines Sondervertrags leitungsgebundenes Erdgas außerhalb der Grund– und Ersatzversorgung an Haushaltskunden (nachfolgend: Kunden) gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2.Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Kunden und TELESON kommt durch ein Angebot (Auftrag) des Kunden und dessen Annahme in Textform (Vertragsbestätigung) durch TeleSon zustande.

3.Lieferantenwechsel

3.1​ TELESON wird einen Lieferantenwechsel unentgeltlich und zügig ermöglichen.

3.2 Einen Lieferantenwechsel führt TELESON im Auftrag und Namen des Kunden durch. Der Auftrag und die Vollmacht des Kunden umfassen alle dafür erforderlichen Handlungen und Erklärungen, insbesondere die Kündigung des bestehenden Gasliefervertrags.

3.3​ Eine Eigenkündigung durch den Kunden kann zu einer Zwischenbelieferung durch den örtlichen Grundversorger und zu Verzögerungen des Lieferbeginns führen.

4.Rücktrittsrecht

4.1​ Für den Kunden bestehen über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus keine weiteren Rücktrittsrechte.

4.2 TELESON hat ein Rücktrittsrecht, sofern der Kunde noch sechs Monate oder länger unkündbar an den bisherigen Lieferanten gebunden ist oder die Belieferung durch TELESON aufgrund von erheblichen Hindernissen, welche in der Sphäre des Kunden liegen, nicht möglich ist.

5.Gaslieferung

5.1​ Die Gaslieferung durch TELESON beginnt zum nächst möglichen Zeitpunkt. Der Zeitpunkt hängt von der Bestätigung der Netznutzung durch den Netzbetreiber und der Bestätigung der Kündigung des Gasliefervertrages durch den bisherigen Gaslieferanten ab.

5.2​ TELESON wird dem Kunden unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin TeleSon eine vom Kunden gewünschte Belieferung aufnehmen kann.

5.3​ Die Gaslieferung durch TELESON erfolgt ohne Leistungsmessung an der Abnahmestelle, die im Auftrag benannt ist. Die Lieferung ist auf 1.500.000 kWh jährlich und eine Anschlussleistung von maximal 500 kW pro Abnahmestelle beschränkt.

5.TELESON stellt dem Kunden das Gas am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Ein eigener Netznutzungsvertrag des Kunden ist nicht erforderlich. Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf ausschließlich aus den Gaslieferungen der TeleSon zu decken.

5.TELESON ist nicht verpflichtet, Gas zur Verfügung zu stellen, soweit und solange TeleSon durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, welche TELESON nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung TELESON wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Dazu kann es erforderlich sein, dass der Kunde zeitweise im Rahmen der Ersatzversorgung auf seine Kosten durch den Grundversorger beliefert wird. Für den Zeitraum der Ersatzversorgung entfällt die Zahlungsverpflichtung gegenüber TELESON und TELESON erstattet auf Nachweis des Kunden die Differenz zwischen dem mit TeleSon vereinbarten Preis und dem Ersatzversorgungstarif. Bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung wird TELESON den Kunden, soweit möglich, rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten.

5.6​ TELESON weist gemäß § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) den Kunden auf Folgendes hin: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

6.Vertragsdauer, Kündigung und Umzug des Kunden

6.1​ Ist für den gewählten Tarif eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so beginnt diese mit Aufnahme der Belieferung.

6.2​ Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle einer Verlängerung des Vertrages nach vorstehendem Satz 1 kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. TELESON ist aus energiewirtschaftlichen Gründen berechtigt, die Belieferung und den Vertrag ohne Verlängerung der Kündigungsfrist zum Ende eines Monats zu beenden.

6.3 Bei Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat außerordentlich zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklären. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn TELESON dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zweck hat der Kunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Lieferstelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

6.4​ Die Kündigung bedarf der Textform. TELESON hat dem Kunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

6.5​ Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. TELESON ist insbesondere berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 50 € trotz Fälligkeit und Mahnung nicht nachgekommen ist und TELESON die Kündigung mindestens zwei Wochen zuvor angedroht hat. Die Androhung der fristlosen Kündigung kann mit der Mahnung verbunden werden. TELESON und der Kunde sind insbesondere berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die höhere Gewalt oder die sonstigen Umstände gemäß Ziff. 5.5 länger als einen Monat andauern oder absehbar andauern werden.

6.6​ TELESON wird keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

7.Preisbestandteile, Preisänderungen, Preisgarantie

7.1​ Die geltenden Tarife und Preise ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und Änderungsvereinbarungen. Soweit der Tarif des Kunden einen Grundpreis in €/Monat beinhaltet, so ist dieser unabhängig vom Verbrauch während der gesamten vereinbarten Vertragslaufzeit zu bezahlen. Der Kunde kann sich für Fragen zu aktuell gültigen Tarifen an seinen Vertriebspartnerwenden.  

7.2​ Der Grundpreis beinhaltet die Kosten für einen Balgengaszähler bis zur Zählergröße G4. Für Zählergrößen größer G4, andere Zähler, insbesondere elektronische Gaszähler, entstehen zusätzliche Kosten; TeleSon ist berechtigt, diese zusätzlichen Kosten ohne Aufschlag an den Kunden weiter zu berechnen.

7.3​ Im Gaspreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer, die Kosten für den Erwerb und die Abgabe von Emissionszertifikaten (sog. „CO2-Preis“) gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichtende Netznutzungsentgelt, die Kosten für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die an den Marktgebietsverantwortlichen zu entrichtende Bilanzierungsumlage und Konvertierungsumlage sowie die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb. Etwaige Provisionen, Gebühren oder Zahlungen, die TELESON für die Mitwirkung Dritter beim Vertragsabschluss an diese zahlt, sind in den Vertriebskosten und damit im Gaspreis enthalten.

7.4​ Preisänderungen durch TELESON erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch TELESON sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 7.3 maßgeblich sind. TeleSon ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist TeleSon verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

7.5​ TELESON hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf TELESON Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. TeleSon nimmt in der Regel alle zwölf Monate, frühestens jedoch zum Ablauf der Preisgarantie, eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.

7.6​ Änderungen der Preise werden erst nach Mitteilung in Textform an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

7.7​ Ändert TELESON die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird TeleSon den Kunden in der Mitteilung in Textform hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. TELESON soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 6.2 bleibt unberührt.

7.8 Abweichend von vorstehenden Ziff. 7.4 bis 7.7 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

7.Ziff. 7.4 bis 7.7 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Gas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.

7.10 Ist für einen Tarif eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart, nimmt TELESON während der Geltungsdauer der eingeschränkten Preisgarantie Preisänderungen nur in folgenden Fällen vor:Veränderungen der Umsatzsteuer gemäß Ziff. 7.8, der Energiesteuer und des „CO2-Preises jeweils gemäß Ziff. 7.4 bis 7.7, sowie auf Grundlage von Ziff. 7.9.
Änderungen aller anderen in Ziff. 7.3 genannten Kosten führen nicht zu Preisänderungen sowie nicht zu einer Saldierung nach Ziff. 7.4 Satz 5.

8.Klimaneutralität

Beim Verbrennen von Erdgas entstehen CO2-Emissionen. Im Tarif Clubgas Klima werden diese CO2-Emissionen (201,2 g CO2 je kWh Erdgas) im Rahmen von Klimaschutzprojekten ausgeglichen. Der CO2-Ausgleich erfolgt über CO2-Emissionszertifikate. Informationen zu den von TELESON unterstützten Klimaschutzprojekten stehen unter www.teleson-energie.de/klimaschutz zur Verfügung.

9.Bonus

9.1 Sofern ein Neukunden-Bonus vereinbart wird, erhält der Kunde diesen in der im Auftrag festgelegten Höhe zu den nachfolgenden Bedingungen. Der Neukunden-Bonus wird nur gewährt, wenn der Kunde nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor Lieferbeginn an der betreffenden Lieferstelle bereits von TeleSon mit Gas beliefert wurde und der Kunde mindestens zwölf Monate ab Lieferbeginn ununterbrochen von TELESON mit Gas beliefert wird. Der Neukunden-Bonus wird dem Kunden nach Ablauf von zwölf Monaten mit der nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben und verrechnet. Ein gegebenenfalls daraus resultierendes Guthaben wird ausgezahlt. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen, soweit offene Forderungen von TELESON gegenüber dem Kunden bestehen oder wenn für TELESON ein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages vorliegt.

9.2 Sofern ein Sofort-Bonus vereinbart wird, erhält der Kunde diesen in der im Auftrag festgelegten Höhe zu den nachfolgenden Bedingungen. Den einmaligen Sofort-Bonus erhält der Kunde, wenn er in den letzten sechs Monaten noch keinen Vertrag mit TELESON geschlossen hat. Der Sofort-Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn von TELESON überwiesen, sofern der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bonus noch besteht.

10.Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder der TELESON, den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziff. 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

11.Ablesung

11.1​ TELESON ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die TELESON vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.

11.2​ TELESON kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies

(1)zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziff. 12.1,

(2)anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

(3)bei einem berechtigten Interesse der TELESON an einer Überprüfung der Ablesung

erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. TELESON wird bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden kein gesondertes Entgelt für die Ablesung durch TeleSon verlangen.

11.3​ Wenn der Netzbetreiber oder TELESON das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf TeleSon den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

12.Abrechnung

12.1​ Der Gasverbrauch wird nach Wahl der TELESON monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten werden, abgerechnet.

12.2​ Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

12.3​ Grundlage der Abrechnung ist die Kilowattstunde (kWh). Der Verbrauch an kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem vom jeweiligen Netzbetreiber in der Netznutzungsabrechnung zuletzt genannten Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zustandsgröße zusammen. TeleSon weist darauf hin, dass die Nutzenergie einer kWh Gas im Vergleich mit der kWh Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z. B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.

13.Abschlagszahlungen

13.1​ TELESON verlangt für den voraussichtlichen Verbrauch monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung bestimmt sich auf Basis des bei Vertragsschluss angegebenen Vorjahresverbrauchs bzw. auf Basis des Verbrauchs der letzten Abrechnungsperiode. Dabei wird über eine von einem Wetterdienst zur Verfügung gestellte Gradtagstabelle der Temperaturverlauf der zugrundeliegenden Abrechnungsperiode berücksichtigt. Soweit eine solche Berechnung nicht möglich ist, bemessen sich die Abschlagszahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, wird TELESON dies angemessen berücksichtigen.

13.2​ Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum Ersten eines Kalendermonats für den jeweiligen Kalendermonat fällig.

13.3 Bei Preisanpassungen werden die Abschlagszahlungen im Verhältnis der Preisanpassung entsprechend angepasst.

13.4​ Soweit die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen zu hoch berechnet waren, wird der übersteigende Betrag unverzüglich erstattet.

14.Vorauszahlungen

14.1​ TeleSon ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird TELESON den Kunden hierüber ausdrücklich unterrichten. Hierbei werden mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall angegeben.

14.2​ Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird TELESON dies angemessen berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt TELESON Abschlagszahlungen, so kann TELESON die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

15.Sicherheitsleistung

15.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziff. 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann TeleSon in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.

15.2​ Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

15.3​ Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann TeleSon die Sicherheit verwerten. Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen.

15.4​ Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

16.Rechnungen und Abschläge

Die für die jeweils in Rechnung gestellte Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden in der Rechnung vollständig ausgewiesen. Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird in der Rechnung auch der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums angegeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Preise und Bedingungen wird hingewiesen.

17.Zahlungsbedingungen

17.1​ Rechnungen werden zu dem von TELESON angegebenen Zeitpunkt und sofern ein solcher nicht angegeben ist zum Zeitpunkt des Zugangs fällig.

17.2​ Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats durch den Kontoinhaber. Der Kunde kann stattdessen die Bezahlung per Überweisung wählen.

17.3​ TELESON ist berechtigt, die Standardfrist für den Versand einer Vorabankündigung (sog. Pre-Notification) bei einer SEPA-Lastschrift von 14 Tagen vor dem Fälligkeitsdatum auf bis zu einem Tag vor dem Einzug zu verkürzen.

17.4​ Für den Fall, dass vom Geldinstitut eine gezogene Lastschrift aufgrund eines Verschuldens des Kunden nicht eingelöst wird ist TeleSon berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten an den Kunden weiterzubelasten.

18.Berechnungsfehler

18.1​ Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung von TELESON zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt TeleSon den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

18.2​ Ansprüche nach Ziff. 18.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

19.Unterbrechung der Lieferung

19.1​ TELESON ist berechtigt, die Lieferung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen oder durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

19.2​ Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist TELESON berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Lieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. TELESON kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Lieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

19.3​ Der Beginn der Unterbrechung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.

19.4​ TELESON wird die Lieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten der Unterbrechung werden durch TeleSon für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet. Die Pauschale wird die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird TELESON die Berechnungsgrundlage nachweisen. Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet.

19.5​ Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird durch die vorstehenden Ziff. 19.1 bis 19.4 nicht berührt.

20.Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

20.1​ Gegen Forderungen von TELESON kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen.

20.2​ Verbrauchern steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. Unternehmern steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Gegenansprüche zu.

21.Wartungsdienste

Wartungsdienste werden nicht angeboten.

22.Haftung

22.1​ TELESON haftet nicht bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (Versorgungsstörungen). Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der TeleSon nach Ziff. 19 beruht. TeleSon weist darauf hin, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können.

22.2​ Im Übrigen haftet TELESON für Schäden des Kunden nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertraut; bei nur einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung aus Garantien und nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

23.Datenschutz

Die für die Durchführung des Vertrages benötigten Daten des Kunden werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt sowie an Dritte übermittelt, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erlaubt oder angeordnet ist.

24.Bonitätsprüfung

TELESON ist berechtigt, zum Zweck der Bonitätsprüfung zu den von dem Kunden angegebenen personenbezogenen Daten vor Vertragsabschluss und während der Dauer des Vertrages Auskünfte vonWirtschaftsauskunfteien (SCHUFA) einzuholen und diese Daten zur Wahrung berechtigter Interessen weiterzugeben. Siehe Datenschutzhinweise Ziff. 3 d).

25.Übertragung

TELESON ist berechtigt, das Vertragsverhältnis auf ein anderes mit ihr gemäß §§ 15ff.Aktiengesetz verbundenes Unternehmen zu übertragen. Dem Kunden steht im Falle der Übertragung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das binnen sechs Wochen nach Mitteilung der Übertragung in Textform unter besonderem Hinweis auf das Kündigungsrecht auszuüben ist.

26.Vertragsänderungen

26.1​ TELESON ist berechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern, soweit diese nicht das vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wesentlich verändern, ein triftiger Grund für TeleSon vorliegt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

26.2​ Änderungen der Vertragsbedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung an den Kunden in Textform wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen wird.

26.Im Fall einer Änderung der Vertragsbedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Vertragsbedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit TELESON die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. TELESON wird den Kunden im Fall einer Änderung der Vertragsbedingungen auf dieses Kündigungsrecht besonders in Textform hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform.

26.4​ Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

27Informationen über die Rechte der Kunden nach § 111a und b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie Hinweis auf die Schlichtungsstelle und den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

27.1​ Verbraucher nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jede natürliche Person, die der TeleSon einen Auftrag für eine Lieferung von Gas erteilt und das Gas nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzen will.

27.2​ Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit seiner Gaslieferung kann der Kunde an die TeleSon richten:

TELESON Energie GmbH, Paul-Gerhardt-Allee 48, 81245 München. Telefon (Mo.-Fr. 08:00-17:30 Uhr): 089/24 44 98 41; Telefax: 089/24 41 41 54; E-Mail: info@teleson-energie.de.

Beschwerden eines Verbrauchers wird TELESON innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei TeleSon beantworten. Wenn der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen wird, wird TeleSon die Gründe schriftlich oder elektronisch darlegen und auf das Schlichtungsverfahren nach Ziff. 27.4 hinweisen.

27.3​ Die Kontaktdaten des Verbraucherservices der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sind:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn. Telefon (Mo.-Fr. 09:00-12:00 Uhr): 030/22480-500; Telefax: 030/22480-323. E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

27.4​ Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragen:

Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin. Telefon: 030/2757240-0. Telefax: 030/2757240-69. Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de. E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de.

Voraussetzung für den Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist, dass sich der Verbraucher zuvor mit seiner Beschwerde nach Ziff. 27.2 an die TeleSon gewandt hat und seiner Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen wurde. Das Recht, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt.

28.Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen TELESON und dem Kunden ist München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. München ist auch Gerichtsstand, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 01.02.2022